Freie Presse

Kündigungsadresse:

Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG

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09002 Chemnitz


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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Freie Presse

Ein Abonnement ist immer eine gute Sache, wenn man das Abo auch wirklich nutzt. Das gilt natürlich auch für den Fall, dass man ein Abo bei der Freien Presse besitzt. Hat man jedoch kein Interesse mehr an dem Abonnement oder möchte es aus sonstigen Gründen nicht mehr haben, dann muss man es kündigen. Denn generell verlängert sich jedes Abonnement automatisch, da die meisten Abos unbefristete Verträge sind und damit keinen festgelegten Zeitpunkt haben, an dem sie enden. Jedoch lassen sich viele Abonnements nicht einfach so kündigen, in dem man einfach nur bei dem Abo-Anbieter anruft oder so. Es sind meist bestimmte Kriterien zu erfüllen, damit die Kündigung rechtens ist. Auch bei der Kündigung des Abos bei der Freien Presse ist das der Fall.

Welche Formalien muss die Kündigung erfüllen?

Ein Abonnement bei der Freien Presse kann grundsätzlich niemals mündlich gekündigt werden. Ein Telefonat beispielsweise oder einfach eine mündliche Erklärung in den Räumen der Freien Presse reicht also nicht aus, um das Abo zu kündigen. Vielmehr sieht die Freie Presse es vor, dass jede Kündigung in Schriftform zu erfolgen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung dann per E-Mail oder Fax abgegeben wird oder aber per Post an die Freie Presse gesandt wird. Besonders beim Versenden per Post ist ein Einschreiben eine empfehlenswerte Methode, damit man immer einen Nachweis über die Zustellung des Kündigungsschreibens hat. Im Inhalt der Kündigung ist man relativ frei. Jedoch sollten Kundennummer und das gewünschte Kündigungsdatum (oder aber die Schreibweise "zum nächstmöglichen Termin") im Kündigungsschreiben enthalten sein.

Welche Kündigungsfrist gibt es?

Bei der Freien Presse ist eine Kündigung nicht einfach von heute auf morgen möglich. Denn auch die Freie Presse hat in Ihren Geschäftsbedingungen eine Kündigungsfrist festgelegt. Diese beinhaltet, dass man sechs Wochen zum Quartalsende ein Abonnement kündigen kann. Das bedeutet, dass eine Kündigung grundsätzlich nur quartalsweise möglich ist. Allerdings besteht diese Möglichkeit zur Kündigung auch nur dann, wenn die Mindestbezugszeit der Freien Presse erreicht ist, also dass dann zum nächsten Quartal die Mindestvertragslaufzeit vorüber ist. Denn bei der Freien Presse wird im Normalfall zunächst ein Abo mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen. Zwar kann man auch schon weit vor dem Erreichen der Mindestlaufzeit kündigen, erhält die Freie Presse dann aber noch für die restliche Vertragslaufzeit und muss dementsprechend auch dafür bezahlen. Ist die Mindestbezugszeit abgelaufen und das Abo vorher nicht gekündigt worden, dann verlängert es sich auf unbestimmte Zeit, sodass die normale Kündigungsfrist dann auch einzuhalten ist. Bei grundsätzlich befristeten Verträgen muss das Abo nicht gekündigt werden, das es bei Befristung sowieso mit dem Fristende aufgekündigt wird.

Gibt es eine Sonderkündigungsfrist?

Eine Sonderkündigungsfrist oder ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht ist bei der Freien Presse nicht vorgesehen.

Wie lange dauert es, bis man die Kündigungsbestätigung bekommen?

Die Kündigungsbestätigung wird verschickt, sobald die Kündigung bei der Freien Presse eingegangen und geprüft wurde. Regelmäßig dauert es bis zum Erhalt der Kündigungsbestätigung nicht länger als eine Woche.

Erlischt mit der Kündigung automatisch die erteilte Einzugsermächtigung?

Mit der Kündigung werden alle vertraglichen Verpflichtungen gekündigt. Somit erlischt auch die erteilte Einzugsermächtigung. Beitragsrückstände müssen aber dennoch beglichen werden.

Wie lange kann man den Vertrag widerrufen?

Nach den gesetzlichen Vorgaben hat man das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und braucht nicht begründet werden.

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