Neue Presse
Kündigungsadresse:
Neue Presse Multimedia GmbH
Medienstraße 5
94036 Passau
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03.11.2024
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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Neue Presse
Wer ein Abonnement bei einer Zeitung hat, der kann dieses natürlich auch kündigen. Bei der Passauer Neue Presse ist natürlich genauso. Jedoch sind bei Kündigungen von Verträgen meist bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die vertraglich durch Vertragsklauseln oder die AGB vorgesehen sind.
Wie hat die Kündigung zu erfolgen?
Die Kündigung bei der Passauer Neuen Presse kann nicht mündlich erfolgen. Das bedeutet, dass der Abonnent sie zwingend schriftlich an die Passauer Neue Presse richten muss. Dabei ist keine bestimmte Form einzuhalten. Jedoch sollten natürlich Kundennummer beziehungsweise Abonnentennummer sowie zu welchem Datum gekündigt werden soll in der Kündigung enthalten sein. Zudem empfiehlt es sich auch immer, ausdrücklich eine Kündigungsbestätigung einzufordern. Ansonsten müssen aber keine Formalien eingehalten werden. Zudem ist eine Kündigung nur dann notwendig, wenn das Abonnement vertraglich nicht befristet ist. Bei befristeten Verträgen endet das Abonnement automatisch zu dem vertraglichen Fristende.
Gibt es eine Kündigungsfrist?
Bei der Passauer Neuen Presse muss immer eine Frist zur Kündigung gewahrt werden. Jedoch ist das generell üblich und entspricht im Regelfall dem Standard. So muss der Abonnement mit sechs Wochen zum Quartalsende kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also die Kündigung in Schriftform der Passauer Neuen Presse vorliegen. Darüber hinaus gilt diese Frist auch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mindestlaufzeit abgelaufen ist. Solange sich das Abonnement noch in der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit befindet, ist keine Kündigung möglich, auch nicht dann, wenn sie schriftlich und fristgerecht eingereicht wird.
Ist ein Recht zur Sonderkündigung vorhanden?
Ein Recht zur Sonderkündigung, also zur Kündigung aus wichtigem Grund, ist gesetzlich vorgesehen und wird bei der Passauer Neuen Presse auch angeboten. Eine solche Sonderkündigung hat im Regelfall auch eine Sonderkündigungsfrist. Welche Gründe als wichtig angesehen werden, ist im Einzelfall unterschiedlich. So kann eine schwere und plötzliche Erkrankung beispielsweise zum Recht zur Sonderkündigung führen. In speziellen Fällen sollte man sich als Abonnent also mit der Passauer Neuen Presse in Verbindung setzen, um herauszufinden, inwieweit der eigene Fall als wichtiger Grund gewertet wird und eine Sonderkündigung mit Sonderkündigungsfrist möglich ist.
Wann bekommt man die Kündigungsbestätigung?
Sobald die Kündigung in Schriftform bei der Passauer neuen Presse eingegangen ist, wird diese auf den Inhalt bezüglich Abonnement und Fristeinhaltung geprüft. Direkt im Anschluss sollte der Abonnent dann die Kündigungsbestätigung erhalten, ebenfalls in schriftlicher Form. Daher kann es sein, dass die Kündigungsbestätigung nicht immer innerhalb einer Woche beim Abonnenten eingeht. Jedoch sollte die Bestätigung inner halb von zwei Wochen durch die Passauer Neue Presse bestätigt sein. Andernfalls ist es empfehlenswert, sich direkt mit der Passauer Neuen Presse in Verbindung zu setzen, damit auch eine Kündigungsbestätigung erfolgt.
Was wird aus der erteilten Einzugsermächtigung?
Mit der fristgerechten Kündigung und der damit verbundenen Beendigung des Abonnements zu einem bestimmten Zeitpunkt enden auch alle anderen vertraglichen Voraussetzungen. Darin eingeschlossen ist auch die Erteilte Einzugsermächtigung, die der Abonnent der Passauer Neuen Presse zur Begleichung der Gebühren erteilt hat. Schließlich liegt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Abonnements keinerlei vertragliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis mehr zwischen dem Abonnenten und der Passauer Neuen Presse mehr vor.
Kann das Abonnement auch widerrufen werden?
Sofern das Abonnement über den Fernabsatz, also beispielsweise über Telefon oder Internet geschlossen wurde, hat der Abonnent ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Jedoch ist der Widerruf ausgeschlossen, sofern bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung die zu zahlenden Beiträge unter 200 Euro liegen. Zudem muss für den Widerruf ein spezielles, über die Passauer Neue Presse erhältliches Formular ausgefüllt eingereicht werden.