Südwest Presse
Kündigungsadresse:
Südwest Presse Online-Dienste GmbH
Frauenstraße 77
89073 Ulm
Telefon: | 0731 / 156 - 276 |
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Fax: | 0731 / 156 - 533 |
Email: | online-dienste@swp.de |
haben wir zuletzt geprüft am:
03.10.2024
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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Südwest Presse
Die Kündigungsfrist der Südwest Presse ist für den Kunden sehr angenehm, denn er kann 8 Wochen vor dem gewünschten Monatsende die Zeitung kündigen. Gültig ist jeweils der Eingang der Kündigung und nicht der Tag der Absendung. So hat der Kunde die Möglichkeit selbst zu entscheiden, wie lange er die Zeitschrift noch beziehen möchte. Die Kündigung ist schriftlich an den Verlag zu richten und in Form einer E-Mail, per Fax aber auch per Post und als Einschreiben. So kann man die Kündigung versenden und der Kunde hat immer einen Nachweis in der Hand, dass die Kündigung auch versendet wurde. Die Kündigung an die Südwest Presse ist ohne Angabe von Gründen zu versenden und ist nur mit der Kundennummer und der Adresse zu versehen. Mehr ist bei einer regulären Kündigung nicht anzugeben.
Gibt es Sonderkündigungsfristen?
Sonderkündigungen sind in einer 14-tägigen Frist auszuführen und das auch nur bei besonderen Fällen, wie zum Beispiel ein Umzug, eine unverhoffte Preiserhöhung, die nicht mitgeteilt wurde oder der Tod des Abonnenten. Diese Gründe sind die einzigen, welche für eine Sonderkündigungsfrist von 14 Tagen anerkannt werden. Diese Kündigung ist ebenfalls per Postweg, Fax oder E-Mail an den Verlag der Südwest Presse zu senden, unter Angabe der Gründe und innerhalb von 14 Tagen.
Wie lange dauert es bis die Kündigungsbestätigung eingeht?
Die Kündigungsbestätigung sollte zeitnah zu der Kündigung bei dem Kunden eingehen. Spätestens 1-3 Tage nach Eingang der Kündigung beim Verlag, länger sollte eine Kündigungsbestätigung nicht dauern. Wenn nach einer Woche noch keine Bestätigung eingegangen ist, kann der Kunde telefonisch nachfragen und um eine Zusendung der Bestätigung bitten. Normalerweise wird diese auch umgehend zugesangt. Damit hat der Kunde eine Handhabe, falls doch noch Zeitungen zugesandt werden.
Erlischt mit der Kündigung ebenfalls eine genehmigte Einzugsermächtigung?
In der Regel erlischt eine Einzugsermächtigung, wenn eine Kündigung getätigt wird. Es ist aber immer von Vorteil, wenn dieser Punkt explizit noch einmal in der Kündigung erwähnt wird und so der Kunde etwas in der Hand hat, falls es doch noch einmal zu einer Abbuchung kommen sollte. In diesem Fall hat der Kunde eine Handhabe, um das Geld wieder zurückbuchen zu können oder es von dem Verlag zurückzuverlangen. Mit diesen Möglichkeiten ist der Kunde immer auf der richtigen und vor allem gesetzlichen Seite. Aber in der Regel kommt so etwas nicht vor und wird von den Verlagen immer nur in der Zeit des Abonnements genutzt.
Wie lange kann ich meinen Vertrag widerrufen?
Jeder Kunde hat das Recht innerhalb von 14 Tagen den von ihm unterschriebenen Vertrag zu widerrufen und sich anders zu entscheiden. Das Widerrufsrecht ist ab dem Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wurde, zu nutzen und dient dazu den Vertrag rechtsgültig zu stornieren. Der Verlag verpflichtet sich in diesem Zeitraum nach Eingang des Widerrufs. Alle von dem Kunden getätigten Zahlungen zurück zu überweisen inklusive der Kosten, für die bis dahin getätigten Lieferungen. Der Kunde muss in diesem Rahmen die bereits erhaltenen Zeitungen ebenfalls an den Verlag zurücksenden. Solange der Kunde die Ware nicht zurückgesendet hat, kann der Verlag die Zahlung zurückhalten.