Verlag für die Deutsche Wirtschaft

Kündigungsadresse:

Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Theodor-Heuss-Straße 2-4
53177 Bonn


Telefon:0228 - 95 5 0155
Fax:0228 - 36 96 480
Email:info@vnr.de
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18.04.2024

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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Verlag für die Deutsche Wirtschaft

In Internetforen häufen sich die Beschwerden von Usern, die auf der Webseite des Verlages für Deutsche Wirtschaft (VNR) einen kostenlosen Download vorgenommen und dadurch in eine Abofalle geraten sind. Der nachfolgende Artikel schildert, wie Kunden beim Verlag für Deutsche Wirtschaft kündigen können.


Bevor eine Datei von der Verlagswebseite heruntergeladen werden kann, muss durch die Eingabe der E-Mail-Adresse eine Anmeldung zum Newsletter erfolgen. Stattdessen erhalten die User jedoch nach einigen Tagen eine Zeitschrift per Post vom Verlag für Deutsche Wirtschaft. Die erste Ausgabe ist kostenlos, doch bereits zu diesem Zeitpunkt sollte reagiert werden. Wenn nach Erhalt der ersten Ausgabe kein Widerspruch erfolgt, erhält der Verbraucher nach Zustellung der zweiten Ausgabe eine Rechnung in Höhe von 70,00 Euro. Wer darüber im Unklaren gelassen wurde, dass durch einen vermeintlich kostenlosen Download ein Abo abgeschlossen wird, sollte diesem widersprechen und sicherheitshalber das Abo beim Verlag für Deutsche Wirtschaft kündigen. Darüber hinaus müssen die Kunden wissen, dass die Kündigungsfristen beim Verlag für Deutsche Wirtschaft produktspezifisch festgelegt wurden. Ist auf dem Bestellschein beziehungsweise auf dem Vertrag keine Kündigungsfrist angegeben, kann jederzeit gekündigt werden. Ist eine Kündigungsfrist angegeben, muss diese, falls die Widerrufsfrist verstrichen ist, eingehalten werden


Die Option Widerruf steht laut Fernabsatz- oder Haustürgeschäft Abonnenten nur für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Erhalt des ersten Exemplars zur Verfügung. Neben dem Widerruf sollte sicherheitshalber ein Kündigungsschreiben an den Verlag gesendet werden. Sobald die erste Rechnung per Post zugestellt wurde, besteht kein Widerspruchsrecht mehr. Wurde das Abo am Telefon abgeschlossen, ohne dass der Kunde zeitnah per Post oder per E-Mail über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, besteht ein unbefristetes Widerspruchsrecht. Falls ein Verbraucher nachweisen kann, dass er das Opfer einer Täuschung geworden ist, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss jedoch mit Hilfe von Rechtsmitteln durchgesetzt werden.


Das Kündigungsschreiben sollte folgende Daten enthalten: Die korrekte Anschrift des Verlags, die Adresse des Absenders, die Kundennummer, das Datum der Kündigung und die Unterschrift. Eine erteilte Bankeinzugsermächtigung wird nicht durch einen Widerruf oder eine Kündigung des Abos unwirksam. Verbraucher, die ein Abo mit dem Verlag für Deutsche Wirtschaft abgeschlossen und dem Anbieter eine Bankeinzugsermächtigung bei Vertragsabschluss erteilt haben, müssen diese im Kündigungsschreiben ebenfalls widerrufen. Im Kündigungsschreiben sollte darüber hinaus um eine schriftliche Bestätigung gebeten werden. Der Widerspruch beziehungsweise die Kündigung muss nur erklärt, aber nicht begründet werden. Dafür ist in der Regel ein Satz ausreichend. Musterbriefe für den sind im Internet kostenlos verfügbar. Der Widerruf beziehungsweise die Kündigung sollte immer per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax verschickt werden.


Nach Eingang des Schreibens beim Empfänger sollte der Kunde innerhalb weniger Werktage eine schriftliche Bestätigung der Kündigung erhalten. Erfolgt wider Erwarten keine Bestätigung durch den Verlag, sollte erneut ein Schreiben mit der Aufforderung, die Kündigung beziehungsweise den Widerspruch und den Kündigungstermin schriftlich zu bestätigen, versendet werden. Eine Kündigungsbestätigung durch den Anbieter ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, da im Streitfall der Versand durch den Beleg des Einschreibens oder das Sendeprotokoll des Faxgerätes beweisbar ist. Die Kündigungsbestätigung dient vielmehr der Rechtssicherheit des Verbrauchers, da aus der Bestätigung eindeutig der Kündigungstermin zu entnehmen ist.

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