VR Bank Rhein-Neckar
Kündigungsadresse:
VR Bank Rhein-Neckar eG
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68165 Mannheim
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Fax: | 0621 1282-12820 |
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29.11.2024
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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei VR Bank Rhein-Neckar
Viele Menschen wissen es nicht, aber in heutigen Zeiten wird das Geld in physischer Form immer selten benutzt. Die genauen Zahlen sind nicht bestimmbar, es wird jedoch angenommen, dass circa 80 % Prozent des Geldes nur in elektronischer Form existiert. Das gilt auch für das tägliche Leben - in meisten Fällen sieht man das eigen Geld nicht. Aus diesem Grund ist es heutzutage kaum vorstellbar, ohne einem Bankkonto zu leben. Meiste Unternehmen zahlen sogar die Löhne nicht in physischer Form aus.
Die Bankverbindung ist also eine der wichtigsten in unserem Leben. Bevor man also ein Vertrag abschließt, soll man sich um alle Bedingungen sehr gut informieren, mit anderen Angeboten vergleichen und genau alles überlegen. Das gilt sowohl für einfaches Girokonto als auch für Kreditverträge aller Arten. Oft denkt man jedoch nicht an die Kündigung des Vertrages - schließlich soll diese Verbindung lange dauern.
Trotzdem kann man nicht vergessen, dass es Fälle gibt, in den man die Bankverbindung beenden soll.
Kündigungsrecht bei VR Bank Rhein-Neckar
VR Bank Rhein-Neckar garantiert den Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht. Laut der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank kann man jederzeit, und ohne Einhaltung einer Frist die Bankverbindung oder Teile davon beenden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beziehung befristet ist oder wenn man besondere Kündigungsbedingungen individuell vereinbart hat. Man soll also immer besonders darauf beim Abschluss des Vertrages achten - eine Klausel kann dieses Recht sehr einfach ausschließen, was in der Zukunft sehr problematisch sein kann - man kann jahrelang gezwungen sein, die Kosten der Verbindung zu tragen, obwohl man keine Interessen daran hat!
Das bedeutet jedoch nicht, dass man gar keine Möglichkeit hat, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Wenn die Beziehung befristet ist, oder man das Kündigungsrecht individuell vereinbart hat, bleibt nur die außerordentliche Kündigung. Laut der allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht dieses Recht jedoch nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Leider gibt es keine feste Definition. Solches Grund liegt jedoch vor, wenn es unzumutbar ist, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Das kann der Fall bei einem Vertrauensbrunch sein, wenn man also durch die Bank irgendwie getäuscht wird.
Wenn man ein Kündigungsrecht hat, kann man es ehr einfach ausüben. Man muss nur schriftlich die Bank über der Wille zur Beendigung des Verhältnisses informieren. Vorher soll man das Geld auszahlen oder auf ein neues Konto überweisen. Man kann natürlich die Bank damit beauftragen, es wird aber länger dauern und kann Einbisschen kosten.
Kündigungsrecht der Bank
Man kann auch nicht vergessen, dass auch die Bank die Geschäftsbeziehung beenden kann.
Jedoch sie kann das nicht jederzeit machen. Laut der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sie eine angemessene Frist einhalten. Es gibt wieder keine genaue Definition, die Interessen des Kunden müssen jedoch berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt jedoch für unbefristete Kredite - in diesem Fall kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Interessen des Kunden sollen jedoch berücksichtigt werden.
Die Bank hat jedoch, genauso wie die Kunden, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Auch in diesem Fall muss ein wichtiger Grund vorliegen, aus dem die Fortsetzung der Beziehung unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der Kunde die Bank getäuscht hat, oder wenn seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert hatten, sodass Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist.