Mietvertrag außerordentliche fristlose Kündigung durch Vermieter kündigen

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Max Mustermann
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Information zu Mietvertrag außerordentliche fristlose Kündigung durch Vermieter kündigen

Alternativen zur Angabe von Gründen

Alternative 1 (Vertragsverletzung):

Sie haben die Wohnung vertragswidrig genutzt und so meine Vermieterrechte erheblich beeinträchtigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB), indem Sie in der Nacht vom 3.3. auf 4.3.2015 erneut Ihre Musikanlage mit einer solchen Lautstärke betrieben haben, dass sie im ganzen Haus zu hören war. Sie haben auf die Aufforderung Ihrer Nachbarn, die Lautstärke herabzusetzen, nicht reagiert, diese vielmehr beleidigt und bedroht. Erst nach Aufforderung durch die Polizei haben Sie den Lärm abgestellt. Da Vorfälle dieser Art bereits früher beanstandet wurden und ich Sie deshalb bereits abgemahnt hatte und Sie sich offensichtlich jeder Einsicht verweigern, ist die Situation für mich und die Nachbarn unzumutbar. Der Hausfrieden ist so nachhaltig gestört, dass mir die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die Kündigung beendet das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ich fordere Sie auf, die Wohnung geräumt und im vertragsgemäßen Zustand binnen 14 Tagen, spätestens bis ... - Datum - ... an mich herauszugeben. Sofern sie sich weigern, werde ich ohne weitere Korrespondenz Räumungsklage gegen Sie erheben. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(Hinweis: Vertragsverletzungen sind möglichst vorher abzumahnen. Der Mieter ist aufzufordern, das vertragsverletzende Verhalten einzustellen oder zu unterlassen. Für den Fall der Wiederholung ist ihm die fristlose Kündigung anzudrohen. Ihm kann eine angemessene Räumungsfrist bewilligt werden. Selbstjustiz ist verboten (z.B. Schlossaustausch). Räumt der Mieter nicht freiwillig, ist Räumungsklage einzureichen (Beschleunigung durch Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO, Berliner Räumung nach § 885a ZPO!)).

Alternative 2 (Zahlungsverzug):

Variante 1: Sie haben die Miete für März und April 2015 nicht bezahlt und befinden sich damit für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug.

(Hinweis: § 543 Abs. 2 Satz 3a BGB spricht von "zwei aufeinander folgenden Terminen" und einem "nicht unerheblichen" Mietrückstand. Nach § 569 Abs. 3 S. 1 ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Für die fristlose Kündigung genügt damit ein Mietrückstand von einer Miete plus 1 Cent.).

Variante 2: Sie haben die Miete für die Monate Januar bis April 2015 nur teilweise bezahlt und befinden sich in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt mit der Mietzahlung in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für 2 Monate erreicht.

(Hinweis: § 543 Abs. 2 S. 3b betrifft Fälle der regelmäßigen Minderzahlungen von Mietbeträgen und ergänzt Variante 1, falls der Mieter bemüht ist, durch Teilzahlungen den Verzug mit lediglich zwei aufeinander folgenden Terminen zu vermeiden.)

Die Tatsache, dass Sie die Miete nur teilweise und ständig unvollständig zahlen, stellt eine schwere Verletzung des Mietvertrages dar, die mir die Fortsetzung unzumutbar machen. Ich fordere Sie auf, die Wohnung unverzüglich zu räumen und den vertragsgemäßen Zustand binnen 2 Wochen, spätestens bis ... - Datum - ... an mich herauszugeben. Sollten Sie nicht fristgerecht räumen, werde ich ohne weitere Ankündigung Räumungsklage einreichen. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die hilfsweise zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung stützt sich darauf, dass Sie mit Ihrem Verhalten Ihre vertragliche Zahlungspflicht erheblich verletzen und ich daher ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe § 573 II Nr. 1 BGB).

Das sollten Sie noch zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter wissen

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kommt u.a. in Betracht bei grober Beleidigung des Vermieters, beständiger Belästigung der Nachbarn, andauernder Lärmbelästigung, unerlaubter Untervermietung, fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung oder erheblicher Gefährdung der Mietsache. Die Kündigung sollte umgehend, möglichst binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Umstände erklärt werden.

Soweit auf Mieterseite mehrere Personen stehen (siehe Mietvertrag!) sind alle zu bezeichnen. Im Zweifel sollte jeder Mieter ein Kündigungsschreiben erhalten. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und von allen Vermietern (siehe Mietvertrag!) persönlich zu unterschreiben. Lässt sich ein Vermieter vertreten, sollte der Kündigung eine Originalvollmacht beigelegt werden.

Zur Miete zählen auch die vereinbarten Nebenkosten und die Garagenmiete. Auch deren Nichtzahlung ist verzugsbegründend.

Der Vermieter soll den Mieter über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die ordentliche Kündigung informieren (§ 568 II BGB). Tut er dies nicht, kann der Mieter noch im Räumungsrechtsstreit widersprechen. Im Fall des Widerspruchs bestimmt das Gericht, ob und inwieweit das Mietverhältnis fortgesetzt wird (§ 574a BGB).

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