Das normale Widerspruchsrecht

Wenn der Vertrag, zwischen dem Käufer und dem Verkäufer mittels Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen ist, hat auch hier die Käufer einer Ware als Kunde ein 14-tägiges Widerspruchrecht, wenn dies gleichzeitig nach dem Vertragsschluss mitgeteilt wurde (wenn dies nicht der Fall ist, gilt ein Monat).

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 355 BGB.

Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde in diesem Fall den Vertrag widerrufen, sodass es zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis kommt.

Wie verhält es sich bei Domains?

Hier liegt der Fall vor, das es sich bei Domains um keine Ware handelt, und zwar nicht auf der sachrechtlichen Basis (hier geht es um körperliche Dinge) und auch nicht nach den Bedingungen im BGB, was das Widerspruchsrecht anbelangt.

Der Domain-Nehmer erwirbt aber Rechte an einer Domain, die wiederum verkauft werden kann. Im Webhosting wird allerdings eine Dienstleistung zur Registrierung angeboten.

Die Domain ist nicht registriert worden

Es wurde im rechtlichen Sinne in diesem Falle nicht mit der Ausführung der entsprechenden Dienstleistung begonnen. Eine Dienstleistung wurde auch nicht vollständig erbracht. I

In diesem Fall kann der Domain-Nehmer seinen Vertrag regulär gemäß § 355 BGB innerhalb der dort angegebenen Frist widerrufen (bzw. wenn das 14tätige Widerspruchsrecht beim Kaufabschluss mitgeteilt wurde) und muss auch keine Ersatzforderung befürchten.

Die Domain wurde bereits durch den Provider registriert

In diesem Fall ist es wichtig, ob der Domain-Nehmer (Kunde) darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Registrierung der Domain vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt. Zusätzlich muss der Domain-Nehmer (Kunde) diesem Hinweis ausdrücklich sein Einverständnis gegeben haben.

Wenn der Domain-Nehmer (Kunde) nicht darauf hingewiesen wurde und auch nicht ausdrücklich zugestimmt hat, kann der Domain-Nehmer (Kunde) sein normales Widerspruchsrecht in Anspruch nehmen. Einen Wertersatz muss er nicht leisten.

Wenn jedoch der Domain-Nehmer (Kunde) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und zugestimmt hat und die Bezahlung bereits erfolgt ist, ist sein Widerspruchsrecht erloschen und eine Rückabwicklung kann es nicht geben.

Wenn der Domain-Nehmer (Kunde) zwar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde auch, aber noch nicht bezahlt hat, so ist sein Widerspruchsrecht nicht erschlossen. In diesem Fall muss aber der Domain-Nehmer (Kunde) die volle Registrierung bezahlen, wenn er in der beim Kaufabschluss in Form einer Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass er ggf. vollen Wertersatz bezahlen muss.

Zusammenfassung

Bei einer bereits registrierten Domain ist es wichtig, dass das Widerspruchsrecht nur dann erlischt, wenn die Dienstleistung auf der einen Seite vollständig erbracht worden ist, der Kunde ausdrücklich zugestimmte hat und auf der anderen Seite bereits vollständig bezahlt hat.

Der Domain-Nehmer (Kunde) muss ausdrücklich (also vor Bestellabschluss) zum Beispiel im Internet durch das Markieren einer Checkbox oder Ähnliches zustimmen, dass die Domain vor Ablauf der Widerspruchsfrist registriert und somit die vereinbarte Dienstleistung komplett erbracht wurde.

 

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