Mietvertrag widerrufen

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Infos und Tipps zum Widerruf eines Mietvertrages

In Zeiten von hohen Mieten und knappem Wohnraum ist es schwierig, eine geeignete Wohnung oder gar ein Haus zu finden. Dies gilt insbesondere in den Ballungsräumen der Großstädte. Wie glücklich ist man dann, sollte der Vermieter direkt nach der Besichtigung eine Zusage erteilen. Der Mietvertrag ist schnell unterschrieben. Zwei Tage später ändert sich die Situation, Dir kommen Zweifel an der neuen Wohnung. Der Mietvertrag ist aber abgeschlossen. Ob und wie der Widerruf eines Mietvertrags möglich ist und wie die aktuelle rechtliche Situation ist, verrät dieser Artikel.

Grundsätzliches

Ein rechtsgültiger Vertrag ist nach dem deutschen Bundesgesetz bindend. Mit der Abgabe der Unterschrift erklären sich beide Vertragsparteien bereit, den Vertragsinhalt zu akzeptieren und die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Dies bietet für beide Seiten im Streitfall eine Sicherheit. Man sollte einen Vertrag immer erst dann unterzeichnen, wenn man ihn genau durchgelesen hat und sich über die Konsequenzen einer Nichteinhaltung bewusst ist. Dies gilt in besonderem Maße für die Unterzeichnung eines Mietvertrags. Fragen bezüglich der Kaltmiete, der Umlagen und Nebenkosten, der Kaution und einer eventuellen Provision an den Makler solltest Du deswegen vorher unbedingt abklären. Ein Widerruf ist schwierig und nur unter besonderen Umständen möglich.

Rechtslage: Vorraussetzungen für ein Rücktrittsrecht

Ein abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nicht. Nur einige wenige Ausnahmen ermöglichen den Widerruf eines erst kürzlich geschlossenen Mietvertrags :

1.) Der Mietvertrag enthält eine Rücktrittsklausel, die sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter einen Rücktritt vom Vertrag ermöglicht

2.) Der Mieter kann den Vertrag widerrufen, sollte der Vermieter die Wohnung bei Übergabe nicht in den vertragsgemäßen Zustand versetzt haben, z.B. die versprochene Küche ist nicht eingebaut, die Wohnung nicht renoviert o.ä.

3.) Ein Haustürgeschäft ist binnen 14 Tage widerrufbar. Darunter wird das unaufgeforderte Erscheinen des Vermieters oder der Hausverwaltung in der Privatwohnung verstanden, der durch einen Überraschungseffekt die Unterschrift eines Vertrags einfordert

4.) Der Vertrag wurde ohne vorherige Besichtigung des Wohnraums geschlossen

Der Widerruf muss schriftlich in Form eines Aufhebungsvertrags erfolgen. Mündliche Absprachen sind nicht rechtskräftig. Sollte keiner der o.g. Ausnahmen zutreffen, bleibt nur das gesetzlich festgelegte, dreimonatige Kündigungsrecht. In diesem Fall darf der Vermieter auf die Zahlung der Kaltmiete, aller Nebenkosten und der Kaution für diesen Zeitraum bestehen.

Fazit

Wer ohne genaue Überlegung einen Mietvertrag unterschreibt, handelt leichtsinnig. Die Ausnahmeregelungen treffen in den meisten Fällen nicht zu. Hohe Kosten und eine Menge Ärger sind vorbestimmt. Einen bekannte Weisheit und der Inhalt eines Gedichts von Friedrich Schiller trifft hier in leicht veränderter Form zu: "Drum prüfe, wer sich (ewig) lange bindet".

 

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