Kündigungsfristen bei einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung

Kündigungsfristen bei einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung

Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung bestimmt sich im Grundsatz nach § 622 BGB. Das Gesetz ist immer dann anwendbar, wenn im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen der Kündigungserklärung und der dadurch bedingten Vertragsbeendigung. Sie berechnet sich nach §§ 186 ff BGB. Die Kündigungsfrist hat mit dem Kündigungsschutz nichts zu tun. Der Kündigungsschutz besteht nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (§ 1 KSchG).

 

1. Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB


Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats (§ 622 I BGB). Sie ist für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) und Arbeitgeber gleich. Seit 1993 gelten auch für Arbeiter und Angestellte einheitliche Kündigungsfristen.


1.1. Die Kündigung zum Monatsende des folgenden Monats muss ...

  • in Monaten mit 31 Tagen spätestens am 3. des vorigen Monats und
  • in Monaten mit 30 Tagen spätestens am 2. des vorigen Monats

zugegangen sein. Der Tag des Zugangs der Kündigungserklärung bleibt unberücksichtigt.

Beispiel: Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2015 kündigen, muss er die Kündigung spätestens am Dienstag, den 3. März 2015 ausgesprochen haben. Vor allem muss die Kündigung dem Arbeitnehmer bis dahin zugegangen sein (Problem des "Zugangs" beachten!).


1.2. Die Kündigung zum 15. des folgenden Monats muss ...

  • in Monaten mit 31 Tagen spätestens am 18. des vorigen Monats,
  • in Monaten mit 30 Tagen spätestens am 17. des vorigen Monats und
  • im Februar spätestens am 15. bzw. 16. (Schaltjahr)

zugegangen sein. Der Tag des Zugangs der Kündigungserklärung bleibt unberücksichtigt.

Beispiel: Will der Arbeitgeber zum 15. April 2015 kündigen, muss der Arbeitnehmer spätestens am 17. März 2015 im Besitz des Kündigungsschreibens sein.

Gleiches gilt natürlich auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber kündigt.


1.3. Kündigung zum Februar


Soll zum 28. Februar gekündigt werden, muss die Kündigung spätestens am 31. Januar zugehen. Soll zum 29. Februar gekündigt werden, muss die Kündigung spätestens am 1. Februar zugehen.


1.4. Besonderheiten


Fällt ein kündigungszeitlich relevanter Tag auf einen Sonntag, verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Montag. Ist der Montag Feiertag (Weihnachten, Ostern), zählt der Dienstag.

Das Gesetz spricht von 4 Wochen! 4 Wochen sind nicht mit einem Monat gleichzusetzen. Ein Monat kann kürzer sein als 4 Wochen (Beispiel Februar 2014, März 2015).

Sonderproblem: Maßgeblich kommt es für die Fristwahrung auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger an. Mit dem Zugang sind eine Reihe von Fragen verbunden (Zugang am Sonntag, Silvester, nachts).

Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können die Parteien längere Kündigungsfristen als die im Gesetz vorgesehenen Fristen vereinbaren. Bedingung ist lediglich, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 V BGB).

Sonderfall: § 624 BGB = Arbeitsverträge auf Lebenszeit oder mehr als 5 Jahre Laufzeit.

Sonderfall: Abgekürzte Grundkündigungsfrist für geringfügig Beschäftigte und Kleinbetriebe bis 20 Arbeitnehmer (§ 622 V BGB).

 

2. Verlängerte Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit


Besteht die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers mindestens 2 Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitgebers (§ 622 II BGB). Für den Arbeitnehmer verbleibt es jedoch bei der Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB (siehe dazu oben Ziffer 1)! Der Arbeitnehmer kann losgelöst von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende kündigen.

Für die Kündigung des Arbeitgebers gelten folgende Fristen:

  • Betriebszugehörigkeit 2 Jahre: Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende,
  • Betriebszugehörigkeit 5 Jahre: Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende,
  • Betriebszugehörigkeit 8 Jahre: Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende,
  • Betriebszugehörigkeit 10 Jahre: Kündigungsfrist 4 Monate zum Monatsende,
  • Betriebszugehörigkeit 12 Jahre: Kündigungsfrist 5 Monate zum Monatsende,
  • Betriebszugehörigkeit 15 Jahre: Kündigungsfrist 6 Monate zum Monatsende,
  • Betriebszugehörigkeit 20 Jahre: Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende.


Beispiel: Arbeitnehmer Sanftruh arbeitet seit 1.1.1999 im Betrieb des Unternehmers Ernst. Will ihn Ernst am 31.12.2014 zum 31. März 2015 kündigen, muss er berücksichtigen, dass Arbeitnehmer Sanftruh am 1.1.2015 15 Jahre dem Betrieb angehört. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate zum Monatsende. Die Kündigung ist daher nicht zum 31. März 2015 möglich, sondern erst zum 30. Juni 2015. Die Kündigung muss daher spätestens zum 31.12.2014 für den 30.6.2015 erfolgen.

Besonderheiten:

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die der Arbeitnehmer vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres im Betrieb des Arbeitgebers verbracht hat, nicht berücksichtigt. Es zählen also lediglich die Arbeitsjahre, die er ab der Vollendung seines 25. Lebensjahres betriebszugehörig war.

Beispiel: Mueller ist 27 Jahre alt und seit 5 Jahren im Betrieb des Ernst tätig. Die Kündigungsfrist bei der Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt einen Monat zum Monatsende, da nur die 2 Jahre ab dem 25. Lebensjahr angerechnet werden.

Tarifliche Regelung: Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nur, soweit ein Tarifvertrag keine abweichende Regelung enthält. In einigen Tarifverträgen gelten unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Teils wird auch vereinbart, dass bei längerer Betriebszugehörigkeit sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen einhalten müssen.

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