Was mache ich, wenn ich in eine Abofalle getappt bin?

Was mache ich, wenn ich in eine Abofalle getappt bin?

Was hat es mit Abofallen auf sich?

Abofallen sind tückisch. Es gibt Websites, hinter deren scheinbar uneigennützigen Fassade Böses lauert. Arglose Verbraucher werden in die Abofalle gelockt. Als Lockmittel dienen anscheinend kostenlose Informations- und Serviceleistungen. So werden beispielsweise Reiserouten, Horoskope, Rezepte oder Hausaufgabenhilfen in scheinbar uneigennütziger Manier kostenfrei angeboten. Es versteht sich, dass sich der Leser von einer solchen Website angelockt fühlt und sich in seiner Arglosigkeit von dem scheinbar kostenfreien Angebot blenden lässt.

Nimmt er das Angebot in Anspruch, steckt er unversehens in der Abofalle. Dass er in eine solche Abofalle getappt ist, wird ihm meist erst einige Zeit später klar, wenn ihm der Diensteanbieter eine Rechnung für das von ihm angeblich gebuchte Abonnement übersendet. Mit dem Abo wird oft eine Vergütung fällig, die im Voraus als Jahres- oder Zweijahresgebühr zu bezahlen ist. Ignoriert er die Rechnung, treten meist dubiose oder weniger dubiose Inkassobüros oder gar Rechtsanwälte auf den Plan und fordern oft mit einschüchternden Worten Zahlung.

Wie lassen sich Abofallen erkennen?

Augen auf im Internet! Heißt es "Nutzen Sie den kostenfreien Zugang zu unseren Angeboten", bedeutet das nur, dass der Zugang frei ist. Dass der Zugang zur Website eine Selbstverständlichkeit ist, wird mit der Ansage übertüncht. Wird nach dem "Zugang" das Angebot der Website genutzt, wird die Leistung abgerechnet. Es darf unterstellt werden, dass sich viele Verbraucher einschüchtern lassen und die nachfolgenden Abrechnungen spätestens nach der Post vom Inkassobüro bezahlen, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Vorbeugen ist besser als ärgern und streiten

Wer solche Serviceleistungen in Anspruch nimmt, muss sich die Mühe machen und das berühmte "Kleingedruckte" studieren. Meist steht irgendwo in verdeckten, meist sehr trickreich gestalteten AGBs, das mit der Inanspruchnahme der Leistung eine Abonnementverpflichtung eingegangen wird. Teils ist es auch so, dass das kostenpflichtige Abonnement nach Ablauf einer "Probezeit" beginnt, sofern der Verbraucher nicht binnen einer bestimmten Frist kündigt. Die Tatsache, dass vor Ablauf dieser Probezeit gekündigt werden muss, wird nur verklausuliert oder eher beiläufig erwähnt.

Was tut der Gesetzgeber?

Auch der Gesetzgeber kennt die Problematik. Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft stellte früher auf seiner Website die Software "Kostenfinder" zum Download bereit (www.bmel.de, Suchbegriff: Kostenfinder). Das Programm verwies auf verdächtige Begriffe auf der jeweiligen Website, aus der sich Rückschlüsse auf eventuell verdeckte Kosten ziehen ließen, auch wenn diese Begriffe außerhalb des Sichtfensters des Browsers lagen. Die Software wird allerdings nicht mehr angeboten, da der Gesetzgeber nunmehr mit der "Button-Lösung" versucht, den Verbraucher vor Internetabzockern zu schützen.

Was ist die "Button-Lösung"?

Anbieter im Internet, die eine kostenpflichtige Dienstleistung online anbieten, sind verpflichtet, den Verbraucher gut lesbar darauf hinzuweisen, dass er ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch nimmt (§ 312j Abs. II, III BGB). Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er die kostenpflichtige Bestellung wünscht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Verbraucher über seinen Computer, sein Handy oder sein Smartphone online agiert.

Der Inhalt dieses Bestellbuttons darf nur den Begriff "Zahlungspflichtig bestellen" beinhalten. Inhaltlich gleichlautende Begriffe wie "kostenpflichtig bestellen" oder "kaufen" sind ebenfalls erlaubt. Andere Begriffe, wie "verbindlich anmelden", "bestellen", "Bestellung abschicken" sind nicht erlaubt, da sie nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass ein verbindlicher Kauf erfolgt.

Welche Informationspflichten haben Diensteanbieter?

Außerdem wird der Anbieter verpflichtet, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware sowie den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile sowie bei dauernden oder wiederkehrenden Leistungen (Abonnements) die Mindestlaufzeit des Vertrages sowie die in dem Abonnementzeitraum anfallenden Gesamtkosten anzugeben. Diese Informationen müssen in räumlicher Nähe zum Bestellbutton stehen und gleichzeitig auf dem Bildschirm sichtbar sein, so dass der Leser nicht scrollen muss. Es genügt auch nicht, über einen eigenständigen Link auf diese Informationen zu verweisen.

Außerdem ist der Anbieter verpflichtet, dem "Kunden" unverzüglich elektronisch per E-Mail den Vertragsabschluss zu bestätigen und ihm spätestens bei Lieferung der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Telefax, Postbrief) zukommen zu lassen. Die Vertragsbestätigung muss sämtliche wichtigen Informationen zum Vertrag einschließlich der Widerrufsbelehrung enthalten.

Was ist, wenn der Anbieter seine Informationspflicht missachtet?

Missachtet der Anbieter seine Informations- und Gestaltungspflichten, so dass dem Verbraucher der anstehende Vertragsabschluss nicht deutlich vor Augen geführt wird, kommt kein Vertrag zustande. So steht es unmissverständlich in § 312j Abs. IV BGB.

Wer sich gegen eine Abonnementverpflichtung wehren will, sollte als ersten Schritt prüfen, wie die betreffende Website gestaltet ist. Erfüllt die Website nicht die gesetzlichen Vorgaben, kann der Verbraucher jegliche Zahlungsverpflichtung verweigern. Im Streitfall ist der Anbieter dafür beweispflichtig, dass er den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan hat. Um sicherzugehen, empfiehlt sich, sobald sich eine streitige Auseinandersetzung mit dem Anbieter abzeichnet, von der betreffenden Website einen Screenshot anzufertigen und abzuspeichern.

Die Informationspflichten bestehen allerdings nicht für Verträge, die durch individuelle Kommunikation zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden. Sie gelten auch nicht für Websites, die Finanzdienstleistungen oder Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen (§ 312j Abs. V BGB).

Wie kann man sich gegen Abofallen außerdem noch zur Wehr setzen?

Eine weitere Verteidigungslinie besteht darin, den angeblich abgeschlossenen Vertrag unbedingt zu widerrufen. Wer online eine Bestellung tätigt, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB). Der unfreiwillige Kunde kann seine angebliche Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung und ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht widerrufen. Hat der Anbieter nicht ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.

Es empfiehlt sich, die Widerrufserklärung zu Nachweiszwecken als e-mail und zusätzlich als Postbrief per Einschreiben zu verschicken.

Keinesfalls sollte eine Rechnung bezahlt werden. Wer zahlt, erkennt den Vertragsabschluss an und ist in der Abofalle gefangen. Der Verbraucher braucht sich auch nicht durch einschüchternde Drohbriefe von Inkassobüros oder Rechtsanwälten beeindrucken zu lassen. Maßgebend ist allein die Rechtslage. Dennoch empfiehlt sich, auf solche Schreiben wenigstens einmal so reagieren. Spätestens mit Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. In gewissen Fällen besteht der Verdacht des Betruges, so dass auch die Möglichkeit einer Strafanzeige zu prüfen ist. Oft sitzt das Inkassobüro im Ausland. Auch dies ist oft ein sicherer Hinweis dafür, dass es nicht mit rechten Dingen zugeht. Diesen Inkassobüros fehlt so gut wie immer die behördliche Inkassoerlaubnis.
Soweit der Anbieter die Schufa über seine angebliche Forderung informiert, kann gegenüber der Schufa Widerspruch erhoben werden (Eigenauskunft einholen).

Musterschreiben zur Abwehr unbegründeter Aboforderungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich mit Schreiben vom 1.4. 2015 aufgefordert, wegen des Abschlusses eines angeblichen Abonnementvertrages 298 EUR zu bezahlen. Ich darf Sie darüber informieren, dass ich nicht zahlen werde, da ich keinen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen habe. Ihnen obliegt die Beweislast für den Abschluss eines solchen Vertrages.

Alternativen:
a. Ungeachtet dessen erkläre ich rein vorsorglich gemäß § 312g, 355 BGB den Widerruf, so dass ein eventuell abgeschlossener Vertrag unwirksam ist. Ergänzend kündige ich den angeblichen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund bzw. erkläre wegen arglistiger Täuschung und Inhaltsirrtums die Anfechtung.
b. Sie haben es versäumt, mich über die Möglichkeit des Widerrufs zu belehren. Mein Widerrufsrecht besteht daher unabhängig von Ihrer fehlenden Belehrung ein Jahr und 14 Tage (§ 356 III S. 2 BGB).
c. Auch Ihren sonstigen Informationspflichten wurde nicht Genüge getan (§§ 312i ff BGB).
d. Es fehlt auf Ihrer Website der Hinweis, dass mit der angeblichen Bestellung ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird (§ 312j Abs. IV BGB).
e. Ich weise darauf hin, dass Sie nicht berechtigt sind, Daten zu meiner Person an Auskunfteien wie die Schufa zu übermitteln (§ 28a BDSG).
f. Ich behalte mir zudem vor, Ihr Geschäftsgebaren wegen des Verdachts des Betruges zur Anzeige zu bringen.
Hochachtungsvoll

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